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BGH-Urteil: Ebay-Nutzer haftet nicht bei Kontomissbrauch

In seinem heutigen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass Kunden des Online-Auktionshauses Ebay nicht haften, wenn jemand unbefugt unter ihrem Namen Angebote auf der Plattform einstellt.

Angebot ohne Zustimmung des Kontoinhabers

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehemann ohne Zustimmung seiner Ehefrau unter ihrem Namen eine Gastronomieeinrichtung im Wert von 30.000 Euro auf der Onlineplattform zum Kauf angeboten. Einen Tag später löschte die Frau das Angebot wieder, weil ihr Mann das Angebot ohne ihre Zustimmung eingestellt hatte. In der Zwischenzeit hatte aber ein Ebay-User 1.000 Euro für die Einrichtung geboten und war zu dem zeitpunkt der Angebotsrücknahme Höchstbietender. Nun klagte er auf Herausgabe der kompletten Einrichtung oder Schadenersatz in Höhe von 32.820 Euro.

Kein Kaufvertag zustande gekommen

Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Mannes ab, da kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Das Gericht verwies darauf, dass auch bei Geschäften im Internet bei einem Vertragsabschluss unter fremden Namen der wirkliche Verkäufer das Geschäft noch nachträglich genehmigen müsse. Dass die Frau ihre Zugangsdaten nicht sorgfältig genug aufbewahrt habe, reiche nicht aus, damit sie sich das Angebot zurechnen lassen müsse.

Der Bundesgerichtshof verwies auch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay. Dort heißt es zwar, „dass Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften würden, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen würden“, das betrifft aber laut Bundesgerichtshof das Verhältnis des Nutzers und Ebay, nicht aber das Verhältnis der Ebay-User untereinander.