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Keine Rundfunkgebühren für Freiberufler

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig müssen Selbständige, die zu Hause arbeiten, keine zusätzlichen Rundfunk-Gebühren für einen internetfähigen PC zahlen.

Der konkrete Fall

Geklagt hatten drei Freiberufler, die ihrer beruflichen Tätigkeit in privaten Räumen nachgehen. Dafür nutzen sie internetfähige PCs als Arbeitsmittel. In den Wohnungen waren darüber hinaus auch privat genutzte TV- und Radiogeräte vorhanden, für die bereits Gebühren entrichtet wurden. Die Rundfunkanstalten verlangten nun auch Gebühren für den beruflichen genutzten Computer. Bei ihrer Klage wiesen die Kläger auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte hin. Bereits in Vorinstanzen waren die Freiberufler mit ihrer Klage erfolgreich, die Rundfunkanstalten gingen jedoch in Revision.

Revision scheitert vor oberster Instanz

Nunmehr gab auch das Bundesverwaltungsgericht als oberste Instanz den Klägern Recht und wies darauf hin, dass nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatenvertrages auch auf die beruflichen PCs in der Wohnung die Zweitgerätebefreiung anzuwenden sei. Dabei sei es nicht relevant, ob die Geräte in privaten oder beruflich genutzten Bereichen der Wohnung stünden.

In der weiteren Begründung betonte das Gericht, dass die mobilen Geräte wie Laptops oder Tablet-PCs sich in der Wohnung keinem bestimmten Raum zuordnen ließen, da sie frei beweglich verwendet werden könnten. Außerdem gingen die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass die Geräte nicht dem Rundfunk- oder Fernsehempfang sondern in erster Linie als Arbeitsmittel dienten.