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Download-Klage gegen Hansenet abgewiesen

Download-Klage gegen Hansenet abgewiesen

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Köln ist ein Internet-Provider nicht für Rechtsverletzungen Dritter verantwortlich zu machen. Daher hat das Gericht die Klage der Plattenfirma EMI gegen den Provider Hansenet abgewiesen. Einem Bericht von ‚heise online‘ zufolge geht dies aus dem Magazin ‚Musikwoche‘ hervor, auch wenn keine Namen genannt wurden.

Provider nicht für Handlungen Dritter verantwortlich

Download-Klage gegen Hansenet abgewiesen

Die Plattenfirma ist der Meinung, dass der Telekommunikationsdienstleister für die Downloads eines Kunden über die Filesharing-Plattform eDonkey verantwortlich zu machen ist. Das LG Köln sieht dies allerdings nicht so und wies die Klage als unbegründet ab. „Wollte man die Beklagte für sämtliches rechtswidriges Verhalten Dritter bzw. die von ihnen angebotenen oder abgerufenen Dienstleistungen verantwortlich machen, hätte dies eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist“, so schreib das Gericht. Vor ihm verlangte der Kläger, dass Hansenet als Vorsorgemaßnahme DNS- und IP-Sperren für Links auf Tauschbörsen einer bestimmten Internetseite einrichtet. Die Beklagte hätte dadurch Einsicht in die Datenkommunikation ihrer Kunden bekommen, wie das Gericht ausführte.

Ohne gesetzliche Grundlage können Filter und Sperren allerdings nicht eingerichtet werden. Artikel 10, Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes garantierte Fernmeldegeheimnis stehe dem entgehen.

Unangemessene Verantwortungsübertragung

Zudem ist das Gericht der Meinung, die Sperrung von Webseiten sei kein geeignetes Mittel um weitere Rechtsverletzungen vorzubeugen. Da nicht sämtliche Seiten des Internetanbieters, der Links zu Musikstücken vorhält, gesperrt werden könnten, wodurch auch zulässige Angebote betroffen wären, führe „bereits die Änderung eines Zeichens der URL dazu, dass das gleiche rechtswidrige Angebot von Musiktiteln unter der gleichen Internetdomain, wenn auch mit einer anderen URL, abrufbar bleibe“. Auch der Kläger hat seinen Klageantrag mehrfach auf immer neue URL erweitern müssen. „Die Beklagte vor diesem Hintergrund dazu zu verpflichten, die technische Infrastruktur zu schaffen und entsprechendes Personal vorzuhalten, erscheint (…) unangemessen“, urteilte das Gericht.