Verbraucherrechte bei Abmahnungen gestärkt
Das Kölner Oberlandesgericht hat ein Urteil über zu hohe Abmahnkosten gesprochen. Daraus geht hervor, dass der Abgemahnte nicht zahlen muss, wenn die Forderungen des Rechteinhabers übertrieben hoch sind.
Üblicherweise muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung unterzeichnen. Macht der Rechteinhaber in diesen Fällen übertrieben hohe Kosten geltend, so kann sein Anspruch auf Kostenerstattung aufgehoben werden. Die Unterlassungsforderung darf laut Kölner Gericht nicht erheblich über die tatsächliche Urheberrechtsverletzung hinausgehen.
Der konkrete Fall
Im konkreten Fall ging es um den illegalen Download eines Hörbuchs. Der Abgemahnte sollte eine Unterlassungserklärung des Verlages unterzeichnen in der stand, dass „der Abgemahnte es zu unterlassen habe, alle Werke des Verlages zu verbreiten.“ Über das Netz verbreitet wurde von dem Beklagten aber nur ein einziges Werk des Verlages. Das Kölner Gericht entschied, dass die Unterlassungserklärung zu weitgehend sei und der Abgemahnte durch diesen Umstand von der Abgabe der Erklärung abgehalten wurde. Auch die Anwaltskosten war er nicht bereit zu zahlen. Die erhaltene Abmahnung hatte der Empfänger zunächst ignoriert da er zum Zeitpunkt des illegalen Downloads im Urlaub war. Daraufhin erwirkte der Buchverlag eine einstweilige Verfügung, in der dem Abgemahnten untersagt wurde, das besagte illegal heruntergeladene Werk über das Netz bereitzustellen. Das Kölner Gericht entschied, dass die Unterlassungserklärung zu weitgehend sei und der Abgemahnte durch diesen Umstand von der Abgabe der Erklärung abgehalten wurde. Der Abgemahnte unterzeichnete eine Unterlassungserklärung, die sich auf das konkrete Werk bezog und erklärte das Verfahren für erledigt.
Entscheidung des Landegerichtes wurde aufgehoben
Das Kölner Gericht hatte nun darüber zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Nach einer Beschwerde des Abgemahnten hob das Oberlandesgericht Köln die Entscheidung des Landegerichtes zur Zahlung der Kosten auf. Ursprünglich sollte der Anschlussinhaber die Kosten tragen. Das Oberlandesgericht begründete die Entscheidung damit, dass der Anschlussinhaber keinen Anlass zur Einleitung eines Verfahrens gegeben habe.
