Anonyme Äußerungen im Netz sind rechtens
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm sind anonyme Äußerungen im Internet durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung möglich. Die zuständigen Richter wiesen die Klage eines Mannes ab. Dieser sah aufgrund einer negativen Beurteilung auf einem Online-Postal seines Persönlichkeitsrechte verletzt.
Klage auf Schadenersatz und Löschung
Grund für die Klage war, dass ein Psychotherapeut in einem Online-Portal negativ von einem Patienten beurteilt wurde. Er verklagte daraufhin das Online-Portal auf Schadenersatz und forderte die Entfernung des negativen Eintrags. Das Gericht sah das anders, denn nach Meinung der Richter bezog sich das negative Posting nur auf die berufliche Tätigkeit des Mannes und seine Privatsphäre sei somit nicht verletzt worden. Desweiteren betonten die Richter, dass eine freie Meinungsäußerung im Netz nur gewährleistet sei, wenn dies auch anonym geschehen könnte. Wenn jemand nur unter der Nennung seines Namens negative Bewertungen abgeben könne, so würde er sich im Zweifel dazu entscheiden, seine Meinung gar nicht kundzutun, da er sonst mit Repressalien rechnen müsse. Die Richter des Oberlandesgerichts betonten, dass Recht des Therapeuten müsse in diesem Fall zugunsten des Rechts auf freie Meinung zurücktreten. Allgemein bestehe ein öffentliches Interesse an Bewertungen von Dienstleistungen.
Bereits in der Vorinstanz hatte auch das Landgericht Münster die abgegebene Bewertung als statthaft eingestuft, diese Beurteilung wurde nun vom Oberlandesgericht Hamm bestätigt.
