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Geschütze Werke für Schüler und Studenten

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Stuttgart dürfen Bildungseinrichtungen ihren Schülern bis zu zehn Prozent geschützter Werke online zur Verfügung stellen. Das Gericht bezog sich bei seiner Entscheidung auf Paragraf 52a des Urheberrechtsgesetzes. Darin heißt es, dass Schülern „kleine Teile“ von Werken zugänglich gemacht werden dürfen.

Verlag verklagt Fernuniversität

Im verhandelten Fall hatte ein Verlag die Fernuniversität Hagen verklagt. Die Fernuniversität hatte ihren Studenten 91 Seiten eines vom Alfred Krömer Verlag vertriebenen psychologischen Werkes zur Verfügung gestellt. Der Verlag wollte, dass die Anzahl der Seiten auf drei beschränkt werden sollte.

Schutzmaßnahmen müssen getroffen werden

Die verhandelnden Richter sahen in der Zurverfügungstellung jedoch keine Verletzung der Rechte des Verlages. Das Gericht betonte, dass die Fernuniversität bei der Verbreitung jedoch darauf achten müsse, dass die Seiten nicht heruntergeladen werden können und eine Abspeicherung des Materials nicht möglich sein dürfe. Die Ausbildungsstätten müssen dem Gericht zufolge entsprechende „funktionierende Schutzmaßnahmen“ wählen.

Das Gericht erlaubte der Fernuniversität im vorliegenden Fall, den Studenten 48 Seiten des betroffenen Werkes zur Verfügung zu stellen. Drei weitere Seiten können zum Download bereitgestellt werden. Die Verbreitung weiterer Seiten des Werkes wurde vom Landgericht untersagt. Die Fernuniversität muss nach dem Urteil des Gerichtes außerdem einen Schadenersatz an den Verlag leisten. Eine Summe wurde bisher nicht genannt.