Staatstrojaner bleibt weiter im Gespräch
Nachdem der Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich den nicht unumstrittenen Einsatz des Staatstrojaners einschließlich aller seiner mehr als grenzwertigen Eigenschaften verteidigt hat und den Chaos Computer Club für entstandene „Missverständnisse“ verantwortlich macht, hat sich jetzt der Hersteller des Staatstrojaners, das Unternehmen Digitask zu Wort gemeldet.
Dessen Unternehmenssprecher erklärte gegenüber Golem.de, dass die bestellte Spionagesoftware bereits im Jahr 2008 an staatliche Behörden als Auftraggeber ausgeliefert worden sei. Dabei wurde die Software nach dem damals verfügbaren Stand der Technik geliefert, der dem heutigen Standard nicht mehr entspreche. Allerdings hätten die gelieferten Funktionen denen der vom Auftraggeber gewünschten entsprochen. Über eventuell weitere gelieferte Spionagesoftware und die angefallenen Kosten des Projekts wollte er nicht sprechen.
Inzwischen hat der Internetexperte der FDP-Bundestagsfraktion Schulz erklärt, dass seinem Kenntnisstand nach der Staatstrojaner zumindest in Bayern öfter eingesetzt wurde als bisher angenommen. Die dabei vom Computer Club Chaos festgestellten Eigenschaften des Trojaners, mittels des Nachladens bestimmter Schadcodes eine komplette Steuerung und Manipulation der Computer zu ermöglichen, wurde allerdings bereits Anfang des Jahres 2008 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.
An dieser Stelle lohnt nochmals ein Blick auf Äußerungen von Bundesinnenminister Friedrich, die er gegenüber der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ verlauten ließ. Dabei erklärte er das Nachladen von Modulen zwecks „Anpassung“ an den Zielcomputer als verfassungskonform und bekräftigte, dass die bayerischen Behörden die zulässigen Grenzen damit nicht überschritten hätten.
Dabei zeigt sich wieder einmal, dass allein die hohe Anzahl der in Deutschland gültigen Gesetze nicht garantiert, dass ihre Einhaltung einheitlich interpretiert und durchgesetzt wird. Sehr oft erfolgt die Auslegung der einzelnen Paragrafen im Sinn unterschiedlicher Interessenlagen gerade so, wie sie gebraucht wird. Bliebe die Frage, ob derart unterschiedlich interpretierbare Gesetze überhaupt eine Berechtigung haben.
