BGH: Google darf Fotos in Vorschau anzeigen
Der Bundesgerichtshof hat gestern eine Entscheidung bezüglich der Anzeige von Vorschaubildern bei Google gefällt. Der BGH entschied, dass jemand der einer Veröffentlichung von Fotos erlaube, auch die Vorschau dieser Bilder bei den Suchmaschinen gestatte.
Der verhandelte Fall
Im verhandelten Fall ging es um die Klage eines Hamburger Fotografen gegen den Suchmaschinenriesen Google. Der Fotograf hatte das Foto einer Prominenten sowie die Rechte zur Veröffentlichung im Netz verkauft. Danach tauchte das Bild bei Googles Bildersuche auch auf anderen Webseiten auf, die keine Genehmigung des Fotografen erhalten hatten.
Suchmaschinen kennen keinen Unterschied
Der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm betonte bei der Urteilsverkündung, dass jemand, der Fotos ins Internet stelle auch davon ausgehen müsse, dass diese über eine Suchmaschine gefunden würden. Mit einer Publizierung eines Fotos im Netz erteile man somit auch die Zustimmung zur Anzeige in der Vorschau bei Suchmaschinen. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass dies auch gelte, wenn das Foto auf einer Webseite befinde, der der Urheber keine Rechte übertragen hätte. Die Richter betonten, dass Suchmaschinen keine Unterscheidungen zwischen legalen und unrechtmäßigen Bildern treffen könnten.
Der Richter betonte jedoch, dass ein Fotograf die Veröffentlichung eines Bildes unter Auflagen erlauben könne. So solle beispielsweise der Betreiber der Webseite entsprechende technische Maßnahmen treffen, damit das Bild nicht in Googles Suchvorschau erscheine.
Nach einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ war man beim Suchmaschinenbetreiber Google mit der Entscheidung des BGH zufrieden und freute sich, dass die Richter darauf Rücksicht nahmen, dass die Suchmaschine nicht zwischen rechtlichen Kriterien unterscheiden könne.
