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Bundesverfassungsgericht: Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung ist rechtmäßig

Die im Jahr 2007 erfolgte Neuregelung zur Telekommunikationsüberwachung wurde auf eine Anwendung bei einem vorliegenden Verdacht schwerer Straftaten begrenzt. Diese ist in diesen Fällen unabhängig davon möglich, ob dabei private und intime Informationen mit erfasst werden. Gleichzeitig wurde aber die mögliche Auslegung als schwere Straftat erweitert. So unter anderem auf die Verbreitung von Kinderpornografie, auf schwere Steuerdelikte und Korruptionsdelikte.

Von Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich ausgeschlossen bleiben jedoch Abgeordnete, Strafverteidiger, Seelsorger und seit kurzem auch alle Rechtsanwälte, während Journalisten und Ärzte nur nach erfolgter Abwägung der Verhältnismäßigkeit überwacht werden dürfen.

Bereits im Jahr 2008 war ein Antrag der Kläger auf eine einstweilige Anordnung abgelehnt worden. Als Kläger gegen die Neuregelung von 2007 traten neben anderen mehrere Vertreter der Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union sowie der FDP-Abgeordnete und Rechtspolitiker Burkhard Hirsch auf. Sie wandten sich darin gegen die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses und eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Neben den bereits 2008 vorgebrachten Gründen, die zur Ablehnung des Antrages auf eine einstweilige Anordnung geführt hatten, erklärte das Gericht jetzt, dass die Neufassung des Gesetzes den „absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung“ weiterhin gewährleiste und dass eine Einschränkung der Telekommunikationsüberwachung „eine wirksame Strafverfolgung gerade im Bereich schwerer und schwerster Kriminalität“ nicht mehr gewährleisten würde.