Gericht untersagt Unitymedia irreführenden Werbeslogan
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Kabelanbieter Unitymedia nicht mehr damit werben darf, dass die angebotenen Internetzugänge „doppelt so schnell wie normales DSL seien.“ Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich dabei um einen irreführenden Werbeslogan.
Werbung per einstweiliger Verfügung gestoppt
Ein Konkurrenzanbieter hatte bereits vor dem Kölner Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirkt, die die irreführende Werbung unterbinden sollte. Nun hat auch das Kölner Oberlandesgericht dies so bestätigt.
Nach Ansicht des Gerichtes sei die Aussage „doppelt so schnell“ für den Verbraucher nur zu verstehen, wenn er auch das Kleingedruckte entziffern würde. Aus den Fußnoten ergibt sich, dass ein „normaler DSL-Anschluss“ 16.000 kbit/s bietet, während der beworbene Anschluss Datenraten von 32.000 kbit/s verspricht. Nach Ansicht des Gerichtes bieten jedoch auch Konkurrenzunternehmen schnellere Geschwindigkeiten an, so dass Unitymedia mit seinem Angebot keinesfalls immer „doppelt so schnell“ sein müsse. Desweiteren betonte das Gericht, das in einigen Fällen die Konkurrenz sogar schneller als Unitymedia sei.
Auch andere Faktoren können die Geschwindigkeit beeinflussen
Darüber hinaus bemängelte das Gericht, das bei der Werbung andere Faktoren, die auch die Geschwindigkeit beeinflussen gar nicht genannt würden. So würde nicht erwähnt, dass beispielsweise ein veralteter PC nicht die entsprechenden Geschwindigkeiten leisten könne.
Eine Revision gegen das Urteil ist für Unitymedia nicht möglich.
